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BGB § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

BGB § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

[ Auszug: (1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf G ... ]